Was muss ich über Sicherheitsmaßnahmen für Ethanolkamine wissen?

Seit Januar 2011 gilt die DIN 4734-1 für Ethanol-Kamine. Darin wird geregelt, dass Brenner (Burner) bestimmte Eigenschaften aufweisen müssen, ansonsten ist der Betrieb untersagt.

Hier auszugsweise die wichtigsten Punkte:

  1. Sicheres Löschen: Ein sicheres Löschen der Feuerstelle muss in jedem Betriebszustand gewährleistet sein. Im jeweiligen Brenner muss eine Löschvorrichtung fest integriert sein (es reicht kein separater Deckel zum Abdecken des Feuers).
  2. Sichtbarkeit der Flamme. Bei Geräten, insbesondere Geräten mit Faserfüllung oder Füllkörpern im Brenner, darf keinesfalls ein visuell nicht deutlich erkennbares Weiterbrennen in der Faserfüllung im Ausbrand erfolgen. Dies ist bei der Prüfung des Ethanolkamins nachzuweisen. ANMERKUNG 1 zu Punkt 5.6.6 der Norm: Dies kann in der Ausbrandphase z. B. dadurch überprüft werden, dass der CO-Volumenanteil der luft- und wasserdampffreien Abgase 0,20 % jeweils bezogen auf einen Zeitraum von 10 min nicht überschritten werden darf. Die 10-Minuten Mittelwerte müssen ab dem visuellen Erlöschen der Flamme bis zur Unterschreitung der Messunsicherheit der CO-Messung ermittelt werden. ANMERKUNG 2 zu Punkt 5.6.6 der Norm: Falls Füllstoff verwendet wird, muss der Hersteller auch die Anforderung nach 4.1.3 berücksichtigen. Anmerkung Kamin-Design: Wir empfehlen seit vielen Jahren keine Brenner / Burner mit Faserfüllung oder anderen Füllkörpern wegen der großen Problematik. Die ANMERKUNG 1 + 2 zu Punkt 5.6.6 der Norm ist als Sicherheitsanforderung des TÜV in die Norm aufgenommen worden, um sicherzustellen, dass zukünftig nur Brenner die TÜV-Prüfung bestehen, wenn keinerlei Gefahr besteht, dass sich ein „verdeckter Glutstock“ ( Verpuffungsgefahr ) bilden kann. Es ist sehr wichtig, dass vom Betreiber immer deutlich erkennbar ist (auch bei hellen Umgebungsbedingungen), dass noch Brennstoff verbrannt wird. Somit wird die Gefahr eines Wiederbefüllens des aktiven Brenners mit einer Verpuffung oder Durchzünden in eine Brennstoffflasche minimiert.

Fazit: die Prüfung der 2 o. g. Anmerkungen bewirkt, dass betroffene Produkte wie Brenner mit Keramikschwamm, Brennerstein und alle anderen Brenner mit Faserfüllung oder Füllkörpern nicht Punkt 5.6.6 der DIN 4734-1 erfüllen können und deshalb die TÜV-Prüfung auch nicht bestehen. Unser Powerflame-System ist von dieser Problematik nicht betroffen. Gerne stellen wir Ihnen unsere TÜV-Berichte zur Einsichtnahme zur Verfügung.

 

  1. Der maximal mögliche Brennstoffinhalt eines Gerätes darf ein Volumen von 3 Litern nicht überschreiten. Hier gab es großen Regelungsbedarf, denn es wurden Brenner (Burner) mit 5 bis 10 Litern angeboten, welche die bisher geltenden Vorschriften nicht einhielten. Bei Tischgeräten (Glasfeuer) darf der maximal mögliche Brennstoffinhalt eines Gerätes ein Volumen von 0,5 Litern nicht überschreiten.
  2. Überprüfung Standsicherheit. Kamine (auch Glasfeuer oder Glaskamine, egal ob sie auf dem Boden oder Tisch stehen) sind auf eine steife, horizontale und ebene Platte mit geringer Rauigkeit (z.B. Glasplatte) aufzustellen. Bei einer Schlagbeanspruchung mit dem Sandsack (20kg) darf sich das Gerät um nicht mehr als 200 mm bewegen.
  3. Sicherheit gegen Auslaufen von Brennstoff. Zum Test wird der Brenner um 10° zu allen vier Seiten geneigt. Dabei darf kein Brennstoff austreten.
  4. Eine TÜV-Prüfung nach DIN 4734-1 erfolgt mit dem vom Hersteller spezifizierten Brennstoff. Wird später vom jeweiligen Betreiber ein anderer Brennstoff verwendet, können sich bezüglich dieser Prüfung andere Werte ergeben. (Anm. Kamin-Design: Bei Nichtverwendung von FEUROL® gehen alle Gewährleistungsansprüche verloren
  5. Füllstandsmarke. Am oder im Brenner muss ein dauerhaft und deutlich erkennbarer Füllstandsanzeiger oder eine Füllstandsmarke entsprechend dem maximal zulässigem Volumen angebracht sein.

 

Das heißt im Umkehrschluss, dass Brenner (Burner) mit folgenden Eigenschaften nicht mehr betrieben werden dürfen:

  1. Brennbehälter ohne integrierte Verschlusstechnik, ohne Schließmechanik – Brenndosen (Weißblechdosen, Edelstahlbecher) mit separatem Werkzeug / Besteck zum Abdecken des Feuers
  2. Brenner (Burner), welche nicht uneingeschränkt einsehbar sind, also Brenner mit Füllstoffen / Einbauten usw. (eine der zentralen Forderungen im E DIN 4734). Ausnahme: Wenn nachgewiesen wird, dass die speziell dazu angelegte TÜV-Teilprüfung nach der neuen DIN 4734-1 erfüllt wird (siehe Punkt 2 oben). Die Messlatte dieser Prüfung ist jedoch so hoch angelegt, dass kaum einer dieser Brenner die Prüfung erfolgreich bestehen würde.
  3. Brenner (Burner) mit mehr als 3 Litern Brennstoffinhalt.
  4. Glasfeuer / Tischfeuer mit ungenügender Standfestigkeit
  5. Brenner / Burner welche auf einer 10° schiefen Ebene überschwappen.
  6. wenn andere Brennstoffe verwendet werden, welche vom Kaminhersteller nicht autorisiert sind, darf der Brenner ebenfalls nicht betrieben werden

 

Weitere neue Prüfkriterien nach DIN 4734, vom Prüfinstitut durchzuführen:

  1. Ein gefahrloses Zünden aus dem kalten Zustand (Gerät bei Raumtemperatur) oder warmen Zustand muss sowohl bei maximaler Befüllung (100%) als auch bei reduzierter Brennstoffmenge (50 %, 25 % und 10 % Füllvolumen) möglich sein.
  2. Ein gefahrlose Wiederzünden und Befüllen muss auch bei einer Temperatur des Brennstoffvorratsbehälters von 60 °C möglich sein.
  3. In der Bedienungsanleitung muss eine Wartezeit bis zum Wiederzünden angegebenen werden. Die Wartezeit wird ermittelt bis zum Erreichen der Temperatur des Brenners von 60 °C. Bei Erreichen der Temperatur von 60 °C des Brenners am wärmsten Punkt aus dem warmen Zustand heraus darf keine Flamme mehr im Gerät vorhanden sein.
  4. Bei Geräten, insbesondere Geräten mit Faserfüllung oder Füllkörpern im Brenner darf keinesfalls ein visuell nicht deutlich erkennbares Weiterbrennen in der Faserfüllung im Ausbrand erfolgen.
  5. Wenn Füllstoffe in Brennern verwendet werden, muss gewährleistet sein, dass die spezifischen Eigenschaften, insbesondere hinsichtlich Dauerhaftigkeit und Verhalten bei thermischer Belastung, auch in Verbindung mit Brennstoff und dessen Verbrennung erhalten bleiben.
  6. Weitere sicherheitstechnische Anforderungen können je nach Bauart und Betriebsweise bei der Prüfung festgelegt werden.

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